Quelle: Verlag C.H. Beck
LAG Düsseldorf: Urlaubsabgeltungsanspruch auch für das ganze Jahr krankgeschriebene Arbeitnehmer
zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 - 12 Sa 486/06
Für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen gilt, dass diesen auch ein Arbeitnehmer erwirbt, der während des ganzen Jahres krankgeschrieben war. Zudem verfällt nicht genommener Urlaub nicht, sondern ist nachzugewähren beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.02.2009 in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: Rs. C-350-06, BeckRS 2009 70077) entschieden (Az.: 12 Sa 486/06).
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Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ende September 2005 aufgrund Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ihm standen pro Jahr sieben Wochen Urlaub zu, vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub. Mit der Klage verlangte er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005.
LAG Düsseldorf bejaht Abgeltungsanspruch
Das LAG hat der Klage weitgehend entsprochen. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasse allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge gehabt habe, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen seien, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten gewesen sei. Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 (Az.: Rs. C-350-06, BeckRS 2009 70077) nach einer Vorlage durch das LAG Düsseldorf über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt.
LAG Düsseldorf: Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch
Nach der Entscheidung des LAG habe auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten, dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war. Zudem verfalle der Urlaubsanspruch nicht, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, sei er vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren. Zudem entschieden die Richter, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war beziehungsweise weiterhin krankgeschrieben ist.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 2. Februar 2009.
I am too smart
vor 5 Tagen
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