"What the fuck is AfA?" mögen sich nun die Hobby-Fotografen fragen. Nicht so die, die als Freiberufler in der Medien-Szene tätig sind.
AfA ist die Abkürzung für "
Absetzung
für
Abnutzung".
Und was das ist, das erfahren wir im
Einkommensteuergesetz (EStG). Und zwar in dessen
§ 7.
Wir erfahren dort, daß ein Unternehmen die Anschaffungs-Kosten von Wirtschaftsgütern von seiner Steuerschuld absetzen kann. Und zwar über einen Zeitraum, der sich an der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bemisst.
Als Fotografen und Videografen des digitalen Zeitalters denken wir dann doch sofort an die Entwicklungs-Zyklen von im Schnitt 18 Monaten für neuere, bessere und teurere Geräte, etwa im Bereich der D-SLR.
Doch daß wir eine solche Kamera dann in diesem Zeitraum abschreiben könnten, weil das auch der betriebsüblichen Nutzungsdauer entspräche, ist weit gefehlt.
Denn wie lange die ist, das bestimmen weder die Kamera-Hersteller noch wir, sondern der Bundesfinanzminister.
Es gibt da die sogenannten
AfA-Tabellen.
Und siehe da, zu unserem großen Erschrecken stellen wir fest, daß die übliche Nutzungsdauer (und damit der Absetzungs-Zeitraum) für
Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte 7 Jahre (in Worten: sieben Jahre) beträgt (nebenbei bemerkt: früher waren das mal fünf Jahre gewesen).
Klar, das heißt nicht, daß wir uns nicht früher ein neues Gerät kaufen könnten. Es heißt aber, daß wir in unserer Absetzungsliste weiter Geräte abschreiben, die wir vielleicht schon wieder verkauft und durch neue ersetzt haben. Wohingegen der Verkaufserlös im Jahr des Verkaufes voll der Einnahmenseite zufließt.
Neu-Investition in Anlagevermögen - ein VerlustgeschäftDiese Überschrift mag provokant klingen, aber sie ist wahr. Jedenfalls dann, wenn ich ohne Zwang investiere. Wenn ich meinem Finanzamt nicht beweisen kann, daß ich investieren musste und deswegen eine kürzere Absetzungszeit eingeräumt haben
muss. Denn die Finanzverwaltung hat da durchaus einen Ermesensspielraum, im Einzelfall kürzere Fristen einzuräumen.
Das könnte im Foto- und Filmbereich etwa sein, daß ich ohne Investition und Neuanschaffung eines technisch verbesserten Gerätes in meiner Branche nicht mehr konkurrenzfähig wäre und dadurch die Existenz meines Unternehmens gefährdet.
Konkret:Ich z.B. müßte Beweis führen, daß ich kein einziges mit meiner "antiquierten" D2H aufgenommenes Foto mehr verkaufen könne. Daß ich existenziell dringend nicht bis Ablauf des Jahres 2011 warten kann, sondern z.B. schon 2008 hätte ersetzen müssen. Würde mir unmöglich sein. Denn ich verkaufe diese Bilder nach wie vor.
Natürlich hindert mich das nicht daran, mir eine neue Kamera zu kaufen und die dann auch wieder abzusetzen. Nein, aber mangels kürzeren Absetzungszeitraumes setze ich dennoch die "Alte" zusätzlich weiter ab bis die sieben Jahre vorbei sind. Und das ist ein Verlustgeschäft.
Rechenbeispiel:Ich habe etwa ein Gerät zum Preis von 2.100,-- € gekauft. Bei einem siebenjährigen Absetzungszeitraum (und linearer Abschreibung) sind das 300,-- € per annum.
Nach zwei Jahren beschließe ich Ersatz.
Ich habe 600,-- € abgesetzt und das Gerät hat einen buchmäßigen Restwert von 1.500,- €. Und ich unterstelle jetzt mal der Einfachheit halber, ich erziele diesen Preis auch beim Verkauf.
Was bedeutet das?
Die 1.500,-- € Erlös fließen in diesem Jahr vollen Umfangs dem zu versteuernden Einkommen zu. Aber gleichzeitig kann ich diesen Rest-Buchwert nicht von meiner Steuerschuld voll in Abzug bringen, sondern in Beträgen von 300,-- € nur über weitere fünf Jahre.
Ich habe also die Neuanschaffung zu finanzieren, plus den Verkaufserlös des Altgerätes zu versteuern, plus weiterhin nur die regelhafte Absetzung für ein Gerät, das ich gar nicht mehr besitze.
Ich habe mithin bei meinem Rechenbeispiel im Jahr des Verkaufes und Neukaufes 1.200,-- € steuerlich voll zu meinen Lasten (1.500,-- € Restwert abzüglich 300,-- € Absetzung).
Und das ist der Grund, warum auch ein Medien-Unternehmer nur dann investiert, wenn er es tatsächlich muß und nicht dann, wenn er "Lust" auf ein neues Gerät hat (das kann sich genau genommen nur der betuchte Amateur leisten).
Oder aber sich seine Gerätschaften per Leasing zulegt. Denn im Gegensatz zum käuflichen Erwerb und den längeren Abschreibungszeiten (sind z.B. auch bei einem PKW sechs Jahre!) sind Leasing-Raten als Betriebsausgaben sofort und in voller Höhe steuerlich absetzbar.