Donnerstag, 24. Februar 2011

Equipment und AfA

"What the fuck is AfA?" mögen sich nun die Hobby-Fotografen fragen. Nicht so die, die als Freiberufler in der Medien-Szene tätig sind.

AfA ist die Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung".

Und was das ist, das erfahren wir im Einkommensteuergesetz (EStG). Und zwar in dessen § 7.

Wir erfahren dort, daß ein Unternehmen die Anschaffungs-Kosten von Wirtschaftsgütern von seiner Steuerschuld absetzen kann. Und zwar über einen Zeitraum, der sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bemisst.

Als Fotografen und Videografen des digitalen Zeitalters denken wir dann doch sofort an die Entwicklungs-Zyklen von im Schnitt 18 Monaten für neuere, bessere und teurere Geräte, etwa im Bereich der D-SLR.

Doch daß wir eine solche Kamera dann in diesem Zeitraum abschreiben könnten, weil das auch der betriebsüblichen Nutzungsdauer entspräche, ist weit gefehlt.

Denn wie lange die ist, das bestimmen weder die Kamera-Hersteller noch wir, sondern der Bundesfinanzminister.

Es gibt da die sogenannten AfA-Tabellen.

Und siehe da, zu unserem großen Erschrecken stellen wir fest, daß die übliche Nutzungsdauer (und damit der Absetzungs-Zeitraum) für Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte 7 Jahre (in Worten: sieben Jahre) beträgt (nebenbei bemerkt: früher waren das mal fünf Jahre gewesen).

Klar, das heißt nicht, daß wir uns nicht früher ein neues Gerät kaufen könnten. Es heißt aber, daß wir in unserer Absetzungsliste weiter Geräte abschreiben, die wir vielleicht schon wieder verkauft und durch neue ersetzt haben. Wohingegen der Verkaufserlös im Jahr des Verkaufes voll der Einnahmenseite zufließt.

Neu-Investition in Anlagevermögen - ein Verlustgeschäft

Diese Überschrift mag provokant klingen, aber sie ist wahr. Jedenfalls dann, wenn ich ohne Zwang investiere. Wenn ich meinem Finanzamt nicht beweisen kann, daß ich investieren musste und deswegen eine kürzere Absetzungszeit eingeräumt haben muss. Denn die Finanzverwaltung hat da durchaus einen Ermesensspielraum, im Einzelfall kürzere Fristen einzuräumen.

Das könnte im Foto- und Filmbereich etwa sein, daß ich ohne Investition und Neuanschaffung eines technisch verbesserten Gerätes in meiner Branche nicht mehr konkurrenzfähig wäre und dadurch die Existenz meines Unternehmens gefährdet.

Konkret:

Ich z.B. müßte Beweis führen, daß ich kein einziges mit meiner "antiquierten" D2H aufgenommenes Foto mehr verkaufen könne. Daß ich existenziell dringend nicht bis Ablauf des Jahres 2011 warten kann, sondern z.B. schon 2008 hätte ersetzen müssen. Würde mir unmöglich sein. Denn ich verkaufe diese Bilder nach wie vor.

Natürlich hindert mich das nicht daran, mir eine neue Kamera zu kaufen und die dann auch wieder abzusetzen. Nein, aber mangels kürzeren Absetzungszeitraumes setze ich dennoch die "Alte" zusätzlich weiter ab bis die sieben Jahre vorbei sind. Und das ist ein Verlustgeschäft.

Rechenbeispiel:

Ich habe etwa ein Gerät zum Preis von 2.100,-- € gekauft. Bei einem siebenjährigen Absetzungszeitraum (und linearer Abschreibung) sind das 300,-- € per annum.

Nach zwei Jahren beschließe ich Ersatz.

Ich habe 600,-- € abgesetzt und das Gerät hat einen buchmäßigen Restwert von 1.500,- €. Und ich unterstelle jetzt mal der Einfachheit halber, ich erziele diesen Preis auch beim Verkauf.

Was bedeutet das?

Die 1.500,-- € Erlös fließen in diesem Jahr vollen Umfangs dem zu versteuernden Einkommen zu. Aber gleichzeitig kann ich diesen Rest-Buchwert nicht von meiner Steuerschuld voll in Abzug bringen, sondern in Beträgen von 300,-- € nur über weitere fünf Jahre.

Ich habe also die Neuanschaffung zu finanzieren, plus den Verkaufserlös des Altgerätes zu versteuern, plus weiterhin nur die regelhafte Absetzung für ein Gerät, das ich gar nicht mehr besitze.

Ich habe mithin bei meinem Rechenbeispiel im Jahr des Verkaufes und Neukaufes 1.200,-- € steuerlich voll zu meinen Lasten (1.500,-- € Restwert abzüglich 300,-- € Absetzung).

Und das ist der Grund, warum auch ein Medien-Unternehmer nur dann investiert, wenn er es tatsächlich muß und nicht dann, wenn er "Lust" auf ein neues Gerät hat (das kann sich genau genommen nur der betuchte Amateur leisten).

Oder aber sich seine Gerätschaften per Leasing zulegt. Denn im Gegensatz zum käuflichen Erwerb und den längeren Abschreibungszeiten (sind z.B. auch bei einem PKW sechs Jahre!) sind Leasing-Raten als Betriebsausgaben sofort und in voller Höhe steuerlich absetzbar.


7 Kommentare:

  1. hi franz,
    denk doch mal über deine rechnung nach. wenn die kamera verkauft ist, ist sie nicht mehr anlagegut, kann also nicht mehr abgeschrieben werden. der verkauf ist ein aktivtausch in deiner bilanz. per kasse/bankkonto an anlagevermögen. das hat nichts mit umsätzen zu tun. wenn der preis, den du erzielst geringer als der buchwert ist, hast du außerordentliche afa, falls höher hast du erträge aus dem abgang von anlagevermögen.

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  2. Der Aktivtausch ist ein buchhalterischer Begriff, der nur bei nach dem HGB buchführungspflichtigen bilanzierenden Unternehmen vorkommt, nicht jedoch in der Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. EStG) des Freiberuflers.

    Bei dem Buchungstypen Aktivtausch nimmt ein Aktivposten zu, ein anderer Aktivposten nimmt ab. Die Bilanzsumme wird hierbei weder minimiert noch maximiert.

    Beispiel: Ein Kunde kauft Ware und bezahlt diese mit Bargeld. Die betroffenen Konten sind Handelswaren und die Kasse. Bei beiden Konten handelt es sich um Aktivkonten. Die Handelsware wird weniger, in die Kasse fließt das Bargeld, diese wird also mehr. Auf der Aktiv-Seite wird also ein Wert zwischen zwei Positionen getauscht.

    Bei der EÜR gibt es das so nicht. Einnahmen und Ausgaben sind im gleichen "Kassenbuch" zu verbuchen und werden mit Zufluß oder Abgang wirksam.

    Auch die Teilwertabschreibung oder außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) ist prinzipiell nur bilanzierenden Unternehmen möglich. Und auch steuerrechtlich ist sie nur bei dauernder Wertminderung möglich.

    Und bei der Thematik "dauernde Wertminderung" habe ich als Steuerpflichtiger die Beweislast.

    Will sagen: kaufen kann ich, was ich will. Ob ich es auch absetzen kann ist die andere Frage.

    Hat ja auch einen Hintergund (bei dem meine Kameras Peanuts sind): kann sich auch niemand alle zwei Jahre einen 7-er BMW als Geschäftswagen zulegen (so jedenfalls die Theorie).

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  3. die buchung bei warenverkauf lautet
    per kasse an umsatz oder
    per forderungen aus lieferungen und leistungen an umsatz
    der warenbestand wird durch eine jahresabschlussbuchung reduziert
    per wareneinsatz ( aufwandskonto ) an warenbestand
    du hast recht beim verkauf von anlagevermögen z.b.
    ich kann mir nach wie vor vorstellen, dass - egal welche buchhaltung man machen muss- gegenstände, die nicht mehr da sind abschreiben kann.
    ralf

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  4. http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Grundlagen/Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung.html
    ich meine, die grafik macht es deutlich: die anschaffung/verkauf haben nichts mit betriebseinnahmen zu tun. wenn du die kamera für 1500 euro verkaufst, ist die sache erledigt. falls für weniger hast du zusätlich betriebsausgaben falls für mehr hast du einnahmen, weil du in den vorjahren zuviel abgeschrieben hattest.
    es grüßt die buchhalternase ;-))

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  5. Vielen Dank, liebe Buchhalternase ...

    Ich glaube, ich sollte mal das Finanzamt wechseln.

    ;-))

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  6. Also das habe ich auch von Anfang an nicht verstanden in dem Artikel, wollte aber mal abwarten...
    Weil es macht doch echt keinen Sinn, etwas abzuschreiben, was nicht mehr im Bestand ist? Egal ob EÜR oder nicht. Die Anlage ist ja nicht mehr vorhanden.

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  7. Nochmal:

    Das FA kann die Anerkennung des Restwertes als Betriebsausgabe verweigern und auf den Abschreibungszeitraum verweisen.

    Die Entscheidung liegt allein beim FA.

    Und in Zeiten klammer Kassen sollte man nicht mit großzügiger Auslegung rechnen.

    Und die Anfechtung der Entscheidung kann teuer werden (und der Ausgang ist offen), denn dafür dürfte wohl kaum eine Rechtsschutzversicherung Kostenzusage geben.

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