Freitag, 26. Februar 2010

Teilhaber gesucht?


Es wird vielfach argumentiert, daß keiner mehr als "Einzelkämpfer" sich behaupten könne und man sich zusammenschließen müsse.

Das ist durchaus richtig.

Um so was auch rechtlich auf die richtigen Beine zu stellen, ist eine GbR sinnvoll.

Nachfolgend ein Mustervertrag (Quelle: DJV).

Arbeits- und Interessengemeinschaftsvertrag
Bearbeitet von Benno H. Pöppelmann April 1997
Neufassung
§ 1
Journalistengesellschaft, Bezeichnung und Sitz
1.1 Der Journalist A. und der Journalist B. schließen sich ab 1. Januar 19.. zu einer
Interessen- und Arbeitsgemeinschaft zusammen.
1.2 Die Gesellschaft wird unter dem Namen .................................................................. auf
Briefbögen, Stempeln, Hausschildern etc. geführt.
1.3 Sitz der Gesellschaft ist .....................

§ 2
Art der Gesellschaft, Beteiligungsverhältnis
2.1 Die Gesellschaft wird in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(GbR) ( 705 f BGB) geführt. Der Journalist A ist an der Gesellschaft mit ... %, Journalist B
mit ... % beteiligt. Die Beteiligten werden im folgenden Gesellschafter genannt.
2.2 Die Gesellschafter verpflichten sich, gemeinsam ihrem Beruf als Journalisten
nachzugehen und publizistisch in allen Medien zu arbeiten, diesen gemeinsamen Zweck
des Vertrages zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

§ 3
Beiträge, Ausschluß von Nebenarbeit
3.1 Jeder Gesellschafter bringt seine ganze Arbeitskraft als Beitrag in die Gesellschaft ein.
Das bedeutet, es darf keinerlei berufliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft ohne
Einwilligung des anderen Gesellschafters ausgeführt werden. Unbeschadet hiervon bleibt
die Übergangsregelung in § 11.
3.2 Neben seiner Arbeitskraft bringt jeder Gesellschafter seine fachlichen, wirtschaftlichen
und allgemeinen Kenntnisse und Beziehungen ein.
3.3 An Geldleistungen erbringt der Gesellschafter A. die Barzahlung DM ..... auf ein bei
der .......... Bank einzurichtendes Konto. Der Gesellschafter B. zahlt DM ..... auf dieses
Konto ein. Das Verhältnis der Geldbeiträge beträgt ... % Gesellschafter A., ... %
Gesellschafter B.
3.4 Die Gesellschafter überlassen der Gesellschaft zum Gebrauch: Der Gesellschafter A.
die in der anliegenden Liste Nr. 1 aufgeführten, ihm gehörigen Gegenstände, der
Gesellschafter B. die in der anliegenden Liste Nr. 2 aufgeführten, ihm gehörigen
Gegenstände. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, daß die Gegenstände nicht
gemeinschaftliches Eigentum werden.
3.5 Der Gesellschafter A. vermietet der Gesellschaft zu Bürozwecken seine
Eigentumswohnung (gegebenenfalls ..... Räume) im Hause ......., mit Ausnahme folgender Räume ................. Die Gesellschafter erkennen die ihnen bekannten Bestimmungen über
das Verhältnis der Wohnungseigentümer/gegebenenfalls des Mietvertrages an und
verpflichten sich, diese Bestimmungen sowie die Hausordnung einzuhalten.

§ 4
Nachschußpflicht
Die Gesellschafter verpflichten sich, im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach Paragraph 3
Abs. 3 weitere Geldbeträge nach Kräften zu leisten, soweit dies erforderlich ist.

§ 5
Geschäftsführung (Innenverhältnis der Gesellschafter)
5.1
Der Gesellschafter A. bewältigt folgende Arbeiten:
.............................................................
5.2
Der Gesellschafter B. übernimmt folgende Arbeiten:
.........................................................
5.3 Bei außergewöhnlichen Maßnahmen haben die Gesellschafter einander Mitteilung zu
machen. Jeder Gesellschafter hat zu gewährleisten, daß sämtliche Akten im gemeinsamen
Büro, wenigstens in einer Ausfertigung lückenlos vorhanden sind.
5.4 In Urlaubs-, Krankheits- oder anderen Fällen der Verhinderung tritt der eine
Gesellschafter für den anderen ein
.................................................................................................................
5.5 Andere als die unter 5.1 und 5.2 erwähnten Geschäfte kann jeder von beiden
Gesellschaftern allein führen, sofern diese Geschäfte kleineren Umfang und geringere
Auswirkung haben. Geschäfte größeren Umfangs und Auswirkung, wie z.B. .........., führen
beide Gesellschafter gemeinschaftlich. Aufträge holt jeder Gesellschafter für die
Gesellschaft allein ein.

§ 6
Vertretungsmacht (Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten)
6.1 Jeder Gesellschafter darf die Gesellschaft nur insoweit vertreten, als
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
6.2 Im übrigen richtet sich die Vertretungsmacht und die Zeichnungsberechtigung auch der
Bank gegenüber nach der Geschäftsführungsbefugnis. Das bedeutet insbesondere...............
6.3 In Verhinderungsfällen besteht Vertretungsmacht entsprechend der in § 5.4
getroffenen Regelung. Bei Einholung von Aufträgen und bei allgemeinen Geschäften
kleineren Umfangs vertritt jeder Gesellschafter die Gesellschaft allein, bei größeren
Geschäften vertreten beide Gesellschafter die Gesellschaft gemeinschaftlich.
6.4 Der Bank gegenüber ist jeder Gesellschafter zeichnungsberechtigt.

§ 7
Gewinn und Verlust der Gesellschaft
7.1 Die Gesellschaft hat eine einheitliche Buchführung. Ein etwa bestellter
Buchsachverständiger oder Steuerberater vertritt die Gesellschaft als Einheit gegenüber
den Steuerbehörden. Die von ihm aufgestellte Buchführung ist für die Gewinn- und
Verlustrechnung maßgebend.
7.2 Sämtliche Kosten der Gesellschaft, insbesondere alle Kosten des Büros (für Personal
und sächliche Mittel), werden von dem gemeinsamen Konto, das gegebenenfalls gemäß §
4 auszufüllen ist, bestritten.
7.3 Gewinne der Gesellschaft werden zu ... % an den Gesellschafter A. und zu ... % an
den Gesellschafter B. ausgeschüttet. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Jahresende.
Vorauszahlungen hierauf können unter Berücksichtigung der Liquidität der Gesellschaft
ebenfalls im Verhältnis ... : ... an beide Gesellschafter erfolgen.
7.4 Verluste werden in dem vorstehend (§ 7.3) beschriebenen Verhältnis getragen.

§ 8
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am ........ . Sie wird zunächst auf die Dauer von .......
eingegangen. Wird sie nicht mit einer Frist von ......... vor Ablauf der Gesellschaftszeit
gekündigt, so verlängert sie sich jedesmal um die gleiche Dauer.

§ 9
Auflösung der Gesellschaft
9.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
a) durch den Tod eines Gesellschafters,
b) durch Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters,
c) durch Kündigung, auch Kündigung aus wichtigem Grund.
9.2 BEISPIEL:
Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten.
Der Gesellschafter B. erkennt an, daß der Gesellschafter A. ihm eine Partnerschaft mit
einem seit vielen Jahren erfolgreichen Journalisten mit guten Beziehungen eingeräumt hat.
Demgemäß kann der Gesellschafter B. nicht wegen einer altersbedingten Erkrankung und
Gesundheitsverschlechterung des Gesellschafters A. zur Unzeit kündigen. ...............

§ 10
Schwebende Geschäfte nach Auflösung der Gesellschaft
10.1 Die in §§ 5 und 6 festgelegte Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis gilt auch für
schwebende Geschäfte nach Gesellschaftsauflösung.
10.2 Bei Gesellschaftsauflösung durch Tod haben die Erben des verstorbenen
Gesellschafters das Recht, bei der Abwicklung der schwebenden Geschäfte entsprechend
der §§ 5 und 6 mitzuwirken, soweit dies möglich und tunlich ist.

§ 11
Übergangslösung
Die vor dem ..... einem der Gesellschafter bereits übertragenen Aufträge werden noch von
ihm außerhalb dieses Vertrages durchgeführt. Soweit die Gesellschafter hierzu andere
Vereinbarungen getroffen haben, verbleibt es bei diesen Vereinbarungen.

§ 12
Schlußbestimmungen
12.1 Soweit die vorstehende Vereinbarung keine Regelung enthält, sollen die gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung finden.
12.2 Die Gesellschafter vereinbaren, daß bei teilweiser Nichtigkeit dieses Vertrages der
Gesamtvertrag nicht aufgehoben wird, sondern im Rahmen des Gültigen fortgilt.
12.3 Änderungen dieses Vertrages, zusätzliche Vertragsabreden und Erklärungen im
Rahmen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

HINWEISE, wenn lediglich Bürogemeinschaft beabsichtigt ist:
Soweit zwei oder mehr freie Journalisten lediglich gemeinsam Büroräume anmieten wollen,
genügt der gemeinschaftliche Abschluß des Mietvertrages und eine Regelung, in der die
Mieterberechtigungen und Mieterpflichten festgelegt sind.
Soll darüber hinaus gemeinschaftlich ein Telefonanschluß, Faxgerät, PC etc. unterhalten
werden, so genügt eine Regelung hinsichtlich dieser Kosten.
Sollen auch darüber hinaus noch gemeinschaftlich Hilfskräfte angestellt werden
(Sekretärin, Hilfskraft für kleine technische Arbeiten etc.), so muß noch eine Regelung
hinsichtlich der Kosten der Anstellung und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Angestellten getroffen werden.
Jedenfalls sind in all diesen Fällen die Bestimmungen über Beiträge, Geschäftsführung,
Vertretungsmacht, Gewinn und Verlust nicht am Platze.


2 Kommentare:

  1. und nun.....?

    suchst du partner, oder wie kann ( soll ) man das verstehen.

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  2. Ich suche aktuell keine Partner. Wenn sich jemand dafür interessiert kann man ja mal drüber reden.

    Ich dachte, es könnte für Kooperationswillige allgemein von Interesse sein.

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